Pflanzenerzeugnisse
Weinreben (Nutzung als Keltertraube)
Schadorganismus / Zweckbestimmung
Falscher Mehltau (Plasmopara viticola)
Anwendungsbereich
Freiland
Anwendungszeitpunkt
Bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
Max. Zahl der Behandlungen
In der Anwendung: 5
In der Kultur bzw. je Jahr: 5
Abstand: 7 Tage
Anwendungstechnik
Spritzen oder SprĂĽhen
Aufwandmenge
Bis Beginn der BlĂĽte (BBCH 61): 0,3 - 0,8 kg/ha,
bis Fruchtansatz (BBCH 71): 0,5 - 1,2 kg/ha,
ab Fruchtansatz (BBCH 71): 0,8 - 1,6 kg/ha
Wasseraufwandmenge
1000 l/ha (Berechnungsbasis)
Anwendung mit Luftfahrzeugen
Die Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen Bundeswasserstraßen sowie nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindesten
Wartezeit
28 Tage
Anwendungsbestimmungen
WG734
Die Anwendung des Mittels kann bei Spontangärung zu Gärverzögerungen führen.
AWB033
Insgesamt nicht mehr als 5 Anwendungen pro Kultur und Vegetationsperiode, auch keine zusätzlichen Anwendungen mit anderen, diesen Wirkstoff enthaltenden Mitteln.
AWB011
Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei eine Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die im Erlass der Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2001, GZ.69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung, gelistet sind, zulässig ist:
75 % 20 m; 90 % 15 m; 95 % 15 m
AWB025
Zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung auf abtragsgefährdeten Flächen ist in jedem Fall eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand in Form eines bewachsenen Grünstreifens zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei eine Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die im Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung, gelistet sind, zulässig ist:
75 % 20 m; 90 % 15 m; 95 % 15 m
AWB002
Bei Vorliegen der in der Liste der abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräte bzw. -geräteteile (Erlass des BMLFUW vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung) genannten Voraussetzung ist die Anwendung des jeweiligen, der Abdriftminderungsklasse entsprechenden reduzierten Mindestabstandes zu Oberflächengewässern zulässig.