(AWB002)
Bei Vorliegen der in der Liste der abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräte bzw. -geräteteile (Erlass des BMLFUW vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung) genannten Voraussetzung ist die Anwendung des jeweiligen, der Abdriftminderungsklasse entsprechenden reduzierten Mindestabstandes zu Oberflächengewässern zulässig.
(AWB011)
Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei eine Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die im Erlass der Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2001, GZ.69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung, gelistet sind, zulässig ist:
Weinbau - spritzen oder sprĂĽhen
15 m (Abdriftminderungsklasse 50 %)
10 m (Abdriftminderungsklasse 75 %)
5 m (Abdriftminderungsklasse 90 %)
5 m (Abdriftminderungsklasse 95 %)
(AWB025)
Zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung auf abtragsgefährdeten Flächen ist in jedem Fall eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand in Form eines bewachsenen Grünstreifens zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei eine Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die im Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung, gelistet sind, zulässig ist:
Weinbau - spritzen oder sprĂĽhen
15 m (Abdriftminderungsklasse 50 %)
10 m (Abdriftminderungsklasse 75 %)
5 m (Abdriftminderungsklasse 90 %)
5 m (Abdriftminderungsklasse 95 %)