(AWB011)
Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei eine Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die im Erlass der Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2001, GZ.69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung, gelistet sind, zulässig ist:
Kernobst, Aufwandmenge max. 5 x 0,74 kg/ha - Spritzen oder SprĂĽhen
20 m (Abdriftminderungsklasse 50 %)
15 m (Abdriftminderungsklasse 75 %)
5 m (Abdriftminderungsklasse 90 %)
3 m (Abdriftminderungsklasse 95 %)
Kernobst, Weichsel (Sauerkirsche) und SĂĽĂźkirsche, Aufwandmenge max. 3 x 0,88 kg/ha - Spritzen oder SprĂĽhen
20 m (Abdriftminderungsklasse 50 %)
15 m (Abdriftminderungsklasse 75 %)
10 m (Abdriftminderungsklasse 90 %)
3 m (Abdriftminderungsklasse 95 %)
(AWB025)
Zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung auf abtragsgefährdeten Flächen ist in jedem Fall eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand in Form eines bewachsenen Grünstreifens zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei eine Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die im Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung, gelistet sind, zulässig ist:
Kernobst, Aufwandmenge max. 5 x 0,74 kg/ha - Spritzen oder SprĂĽhen
20 m (Abdriftminderungsklasse 50 %)
15 m (Abdriftminderungsklasse 75 %)
10 m (Abdriftminderungsklasse 90 %)
10 m (Abdriftminderungsklasse 95 %)
Kernobst, Weichsel (Sauerkirsche) und SĂĽĂźkirsche, Aufwandmenge max. 3 x 0,88 kg/ha - Spritzen oder SprĂĽhen
20 m (Abdriftminderungsklasse 50 %)
15 m (Abdriftminderungsklasse 75 %)
10 m (Abdriftminderungsklasse 90 %)
3 m (Abdriftminderungsklasse 95 %)
(AWB002)
Bei Vorliegen der in der Liste der abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräte bzw. -geräteteile (Erlass des BMLFUW vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung) genannten Voraussetzung ist die Anwendung des jeweiligen, der Abdriftminderungsklasse entsprechenden reduzierten Mindestabstandes zu Oberflächengewässern zulässig.
(AWB036)
Abbauprodukte können in das Grundwasser gelangen.
(AWB)
Zum Schutz von unbeteiligten Dritten {Nebenstehende und Anwohner) muss bei der Anwendung des Mittels zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Mindestabstand von mindestens 2 m in Flächenkulturen und bei Anwendungen in Raumkulturen von S m eingehalten werden. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu diesem Randstreifen mit abdriftmindernder Technik
{Abdriftminderungsklasse mind. 90 % gem. Liste der Pflanzenschutzgeräte bzw. -geräteteile, die in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 15/2024 - in der jeweils geltenden Fassung -gelistet sind) erfolgen."
(AWB2)
Vor jeder beabsichtigten Anwendung des Pflanzenschutzmittels sind in den Anlagen blühende Unterkulturen zu beseitigen (z.B. Mähen, Mulchen)
(AWB3)
Die Anwendung in Obstplantagen darf ausschließlich nur mit Anwendungsgeräten erfolgen, die eine durchschnittliche Verringerung der ausgebrachten Pflanzenschutzmittelmenge um mindestens 61 % pro ha gegenüber konventionellen Anwendungsgeräten erreichen. In die Gebrauchsanweisung ist eine Liste der Pflanzenschutzgeräte bzw. -geräteteile, die in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 15/2024 - in der jeweils geltenden Fassung - gelistet sind und das vorgenannte Reduktionsziel erfüllen, aufzunehmen.
(AWB024)
Auf abtragsgefährdeten Flächen ist zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung in Oberflächengewässer ein Mindestabstand durch einen 20 m breiten bewachsenen Grünstreifen einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abdriftmindernde Maßnahmen nicht weiter reduziert werden.
(AWB1)
Im Fall von Anwendungen in blühenden Pflanzenbeständen (Kulturpflanzen, Unkräuter) darf die Anwendung nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23:00 Uhr erfolgen.