(NW468)
Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte BehƤltnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in GewƤsser gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte EintrƤge über die Kanalisation, Hof- und StraĆenablƤufe sowie Regen- und AbwasserkanƤle.
(NW642-1)
Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen GewƤssern oder KüstengewƤssern ist nicht zulƤssig. UnabhƤngig davon ist der gemäà LƤnderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu OberflƤchengewƤssern einzuhalten. Zuwiderhandlungen kƶnnen mit einem BuĆgeld bis zu einer Hƶhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Gilt nur bei Anwendungen gegen Gemeine Quecke (Einfach- oder Splittinganwendung):
(NW609-1)
Die Anwendung des Mittels auf FlƤchen in Nachbarschaft von OberflƤchengewƤssern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschlieĆlich periodisch wasserführender OberflƤchengewƤsser - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem GerƤt erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde GerƤte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. UnabhƤngig davon ist, neben dem gemäà LƤnderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu OberflƤchengewƤssern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an GewƤssern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen kƶnnen mit einem BuĆgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
5 m
Gilt nur bei Anwendungen gegen Gemeine Quecke (Einfach- oder Splittinganwendung):
(SF275-2AC)
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/FlƤchen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
Gilt nur für die Anwendung in Kopfkohl:
(SF275-28GE)
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
Gilt für Anwendung in Nadelholz, Laubholz und Baumschulgehölzen:
(NW608-1)
Die Anwendung des Mittels auf FlƤchen in Nachbarschaft von OberflƤchengewƤssern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschlieĆlich periodisch wasserführender OberflƤchengewƤsser - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. UnabhƤngig davon ist, neben dem gemäà LƤnderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu OberflƤchengewƤssern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an GewƤssern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen kƶnnen mit einem BuĆgeld bis zu einer Hƶhe von 50.000 Euro geahndet werden.
5 m
(SF275-77FO)
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/FlƤchen innerhalb von 77 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden
Gilt für Anwendung in Baumschulgehölzpflanzen:
(SF275-63ZB)
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/FlƤchen innerhalb von 63 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.