Pflanzenerzeugnisse
Zuckerrübe, Futterrübe
Schadorganismus / Zweckbestimmung
EinjƤhrige zweikeimblƤttrige UnkrƤuter
Anwendungsbereich
Freiland
Stadium der Kultur
Von 2 LaubblƤtter (1. Blattpaar) entfaltet bis 9 und mehr LaubblƤtter entfaltet (BBCH-Code: 12 - 19)
Stadium Schadorganismus
Von 1. Laubblatt aus der Koleoptile ausgetreten; KeimblƤtter voll entfaltet; erste BlƤtter spreizen sich ab bis 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet (BBCH-Code: 10 - 14)
Anwendungszeitpunkt
nach dem Auflaufen, nach dem Auflaufen der UnkrƤuter
Max. Zahl der Behandlungen
In der Anwendung: 2
In der Kultur bzw. je Jahr: 3
Abstand: 5 bis 9 Tage
Anwendungstechnik
Spritzen, im Splittingverfahren (2 Behandlungen)
Aufwandmenge
Zeitpunkt 1: 2,0 l/ha
Zeitpunkt 2: 2,0 l/ha
Wasseraufwandmenge
200 bis 300 l/ha
Wartezeit
90 Tage
Anwendungsbestimmungen
NW605
Die Anwendung des Mittels auf FlƤchen in Nachbarschaft von OberflƤchengewƤssern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschlieĆlich periodisch wasserführender OberflƤchengewƤsser - muss mit einem GerƤt erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde GerƤte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in AbhƤngigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten GerƤte, die im Folgenden genannten AbstƤnde zu OberflƤchengewƤssern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäà LƤnderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu OberflƤchengewƤssern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
reduzierte AbstƤnde: 50 % 5 m, 75 % *, 90 % *
NW606
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur mƶglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu OberflƤchengewƤssern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschlieĆlich periodisch wasserführender OberflƤchengewƤsser - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen kƶnnen mit einem BuĆgeld bis zu einer Hƶhe von 50.000 Euro geahndet werden.
5 m
NW701
Zwischen behandelten FlƤchen mit einer Hangneigung von über 2 % und OberflƤchengewƤssern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschlieĆlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von ArbeitsgerƤten nicht beeintrƤchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein OberflƤchengewƤsser münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NT103
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden FlƤchen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gƤrtnerisch genutzte FlƤchen, StraĆen, Wege und PlƤtze) mit einem verlustmindernden GerƤt erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde GerƤte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren PflanzenschutzgerƤten erfolgt oder angrenzende FlƤchen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehƶlzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
WP734
SchƤden an der Kulturpflanze mƶglich.
WP775
Unter ungünstigen Witterungsbedingungen sind Schäden an Folgekulturen, insbesondere Wintergetreide, möglich.