Pflanzenerzeugnisse
Apfel
Schadorganismus / Zweckbestimmung
Förderung der Fruchtgröße, Fruchtausdünnung, Splittinganwendung
Anwendungsbereich
Freiland
Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich: Nein
Stadium der Kultur
von Nachblütefruchtfall bis Haselnußgröße der Früchte [BBCH 71-72]
Anwendungszeitpunkt
Ab Fruchtansatz
Max. Zahl der Behandlungen
In der Anwendung: 2
In der Kultur bzw. je Jahr: 2
Abstand: 3 Tage
Anwendungstechnik
sprĂĽhen
Aufwandmenge
0,375 l/ha und je m Kronenhöhe
Die Anwendung ist auf eine Kronenhöhe von maximal 2 m beschränkt.
Wasseraufwandmenge
150 bis 500 l/ha je m Kronenhöhe
Wartezeit
Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Anwendungsbestimmungen
NW605-1
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
reduzierte Abstände: 50 % 10 m, 75 % *, 90 *
NW606
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
10 m