[gilt für die Anwendung in Winter- und Sommerraps:]
(NT102)
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden FlƤchen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gƤrtnerisch genutzte FlƤchen, StraĆen, Wege und PlƤtze) mit einem verlustmindernden GerƤt erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde GerƤte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren PflanzenschutzgerƤten erfolgt oder angrenzende FlƤchen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehƶlzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
[Gilt für die Anwendung in allen anderen Kulturen:]
(NT103)
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden FlƤchen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gƤrtnerisch genutzte FlƤchen, StraĆen, Wege und PlƤtze) mit einem verlustmindernden GerƤt erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde GerƤte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren PflanzenschutzgerƤten erfolgt oder angrenzende FlƤchen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehƶlzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW470)
Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in GewƤsser gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte EintrƤge über die Kanalisation, Hof- und StraĆenablƤufe sowie Regen- und AbwasserkanƤle.
(SE110)
Dicht abschlieĆende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SF275-EEGE)
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/FlƤchen nach der Anwendung in Gemüse bis einschlieĆlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
(SF275-ZB)
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/FlƤchen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
(SF275-14AC)
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/FlƤchen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
(SS110-1)
Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
(SS2101)
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.