(NW470)
Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in GewƤsser gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte EintrƤge über die Kanalisation, Hof- und StraĆenablƤufe sowie Regen- und AbwasserkanƤle.
(SF275-VEAC)
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/FlƤchen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
(SS110-1)
Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
(SS2101)
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SS530)
Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SS610)
Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(NT140)
Die Anwendung des Mittels muss bei einer Ausbringung mit einer Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha mit einem Feldspritzgerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" der ersten Bekanntmachung über die Eintragung der geprüften Gerätetypen in die Beschreibende Liste nach § 52 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 50 % eingetragen ist. Die Verwendungsbestimmungen für die Ausbringung mit einer Abdriftminderung von mindestens 50 % sind auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.
(NW609-2)
Die Anwendung des Mittels auf FlƤchen in Nachbarschaft von OberflƤchengewƤssern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschlieĆlich periodisch wasserführender OberflƤchengewƤsser - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem GerƤt erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde GerƤte" gemäà der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. UnabhƤngig davon ist, neben dem gemäà LƤnderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu OberflƤchengewƤssern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an GewƤssern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen kƶnnen mit einem BuĆgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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